Leistung
BEM-Gespräche
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Erkrankung vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Als Betriebsärztin bringe ich die medizinische Perspektive ein: Was ist am Arbeitsplatz belastend, was ist der Person zumutbar und welche Anpassungen helfen beim Wiedereinstieg.
Was das BEM ist und wann es greift
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt und gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von Betriebsgröße oder Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber muss es anbieten, sobald jemand innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig, sie entscheiden auch, wer am Gespräch teilnimmt.
Der Betriebsarzt wird hinzugezogen, wenn es um medizinische Fragen geht: Welche Tätigkeiten sind nach der Erkrankung möglich, welche Anpassungen am Arbeitsplatz oder in der Arbeitszeit sind sinnvoll, und wie lässt sich der Einstieg stufenweise gestalten.
Meine Rolle im BEM-Gespräch
- Ärztliche Einschätzung, welche Belastungen am bisherigen Arbeitsplatz mit der gesundheitlichen Situation vereinbar sind
- Vorschläge zur Anpassung von Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation oder Arbeitszeit
- Beratung zur stufenweisen Wiedereingliederung in Abstimmung mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten
- Hinweise auf Leistungen von Rehabilitationsträgern und Integrationsamt, wo das passt
- Begleitung im Verlauf: Rückmeldung, ob die vereinbarten Maßnahmen wirken
Was der Arbeitgeber erfährt und was nicht
Auch im BEM gilt die ärztliche Schweigepflicht. Diagnosen und Befunde bleiben zwischen der betroffenen Person und mir. Besprochen wird, was für die Gestaltung des Arbeitsplatzes relevant ist: welche Tätigkeiten möglich sind, welche nicht, und welche Anpassungen helfen. Die Beschäftigten bestimmen, welche Informationen in das Gespräch eingehen.
FAQ
Häufige Fragen zu: BEM-Gespräche
Ist das BEM für den Arbeitgeber verpflichtend?
Ja. Der Arbeitgeber muss es anbieten, wenn die Voraussetzungen nach § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig. Ein unterbliebenes BEM-Angebot kann bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung zum Nachteil des Arbeitgebers ausgelegt werden.
Muss der Betriebsarzt immer am BEM-Gespräch teilnehmen?
Nein. Der Betriebsarzt wird hinzugezogen, wenn das erforderlich ist und die betroffene Person einverstanden ist. In vielen Fällen ist die ärztliche Einschätzung aber hilfreich, um realistische Schritte für den Wiedereinstieg zu vereinbaren.
Was ist der Unterschied zwischen BEM und stufenweiser Wiedereingliederung?
Das BEM ist ein Verfahren des Arbeitgebers, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Die stufenweise Wiedereingliederung, oft Hamburger Modell genannt, ist eine medizinische Maßnahme, die der behandelnde Arzt verordnet und bei der die Arbeitszeit schrittweise erhöht wird. Beides kann sinnvoll zusammenwirken.
BEM-Gespräche für Ihren Betrieb?
Schildern Sie kurz Ihren Betrieb. Sie erhalten eine Einschätzung, welcher Betreuungsumfang passt, und ein unverbindliches Angebot.
