Grundlagen
Eignungsuntersuchungen: Wann sie nötig sind und was der Arbeitgeber erfährt
Staplerfahrer, Kranführer, Arbeiten in der Höhe: Wann eine Eignungsuntersuchung erforderlich ist, was untersucht wird und warum der Arbeitgeber hier ein Ergebnis erhält, anders als bei der Vorsorge.
- Autorin
- Dr. med. Karin Buchner
- Veröffentlicht
- 6 Min. Lesezeit
Staplerfahren, Kranführen, Arbeiten in großer Höhe oder das Tragen von schwerem Atemschutz: Bei manchen Tätigkeiten reicht es nicht, dass jemand sie ausüben will. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Person dafür gesundheitlich geeignet ist. Dafür gibt es die Eignungsuntersuchung. Sie ist etwas anderes als die arbeitsmedizinische Vorsorge, auch wenn beide oft am selben Tag stattfinden.
Worum es bei einer Eignungsuntersuchung geht
Eine Eignungsuntersuchung klärt die Frage, ob eine Person die gesundheitlichen Anforderungen einer bestimmten Tätigkeit erfüllt. Im Mittelpunkt stehen Sicherheit und Gesundheitsschutz: der Person selbst, der Kolleginnen und Kollegen und Dritter. Wer mit eingeschränktem Sehvermögen einen Stapler fährt oder mit einer unbehandelten Herzerkrankung in großer Höhe arbeitet, gefährdet nicht nur sich.
Das unterscheidet sie von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV. Die Vorsorge dient der Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Beratung der Beschäftigten. Der Arbeitgeber erfährt dort nur, dass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste fällig ist. Bei der Eignungsuntersuchung erhält er dagegen ein Ergebnis.
Typische Anlässe
In mittelständischen Betrieben kommen Eignungsuntersuchungen vor allem bei diesen Tätigkeiten vor:
- Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (früher G 25): Staplerfahrer, Kranführer, Bediener von Hubarbeitsbühnen, Fahrer im Werkverkehr
- Arbeiten mit Absturzgefahr (früher G 41): Dacharbeiten, Gerüstbau, Arbeiten an Masten und Hochregalen
- Tätigkeiten mit Atemschutz (früher G 26): Umgang mit schweren Atemschutzgeräten, etwa in Werkfeuerwehren oder bei Sanierungsarbeiten
- Fahrerlaubnis für Lkw und Bus: Untersuchungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Einstellungsuntersuchungen, wenn für die vorgesehene Tätigkeit bestimmte gesundheitliche Anforderungen gelten
Die früheren DGUV Grundsätze (G 25, G 41, G 26 und weitere) wurden 2022 durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen abgelöst. Viele Betriebe verwenden die alten Kurzbezeichnungen weiterhin, deshalb nenne ich sie hier zur Orientierung mit.
Was untersucht wird
Der Umfang richtet sich nach der Tätigkeit. Bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten gehören in der Regel dazu:
- Anamnese: Vorerkrankungen, Medikamente, frühere Auffälligkeiten
- Sehtest einschließlich Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und Farbsinn
- Hörtest
- Körperliche Untersuchung mit Blick auf Herz-Kreislauf-System, Bewegungsapparat und Nervensystem
- Je nach Anlass Urinuntersuchung, Blutbild oder weitere Tests
Bei Arbeiten mit Absturzgefahr kommen Gleichgewichtsprüfung und Belastungs-EKG hinzu, bei Atemschutz eine Lungenfunktionsprüfung und Belastungstests. Die meisten dieser Untersuchungen lassen sich im Betrieb durchführen. Für einzelne Verfahren mit spezieller Ausstattung stehen nach Bedarf Praxisräume zur Verfügung.
Was der Arbeitgeber erfährt
Nach der Untersuchung erhalten Sie als Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Ergebnis der Eignungsbeurteilung. Darauf steht eine von drei Aussagen:
- geeignet
- geeignet mit Auflagen, zum Beispiel nur mit Sehhilfe, nur bei Tag oder mit Nachuntersuchung in kürzerem Abstand
- nicht geeignet
Nicht auf der Bescheinigung stehen Diagnosen, Befunde oder Messwerte. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch hier. Sie erfahren, ob jemand die Tätigkeit ausüben kann, nicht warum oder warum nicht. Die betroffene Person selbst wird über alle Befunde ausführlich beraten.
Vorsorge und Eignungsuntersuchung lassen sich an einem Vor-Ort-Tag verbinden. Wichtig ist nur, dass für die Beschäftigten klar ist, welcher Teil des Termins Vorsorge ist und welcher Teil eine Eignungsuntersuchung mit Ergebnis an den Arbeitgeber.
Wie oft wiederholt wird
Die Abstände hängen von Tätigkeit und Alter ab. Für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten gilt als Orientierung: bis zum 40. Lebensjahr alle drei bis fünf Jahre, danach alle zwei bis drei Jahre, ab 60 Jahren jährlich bis alle zwei Jahre. Bei Auflagen oder gesundheitlichen Veränderungen können kürzere Fristen sinnvoll sein. Der nächste Termin steht auf der Bescheinigung.
Was Arbeitgeber organisieren sollten
- Legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, für welche Tätigkeiten im Betrieb eine Eignungsuntersuchung erforderlich ist.
- Informieren Sie neue Beschäftigte frühzeitig, am besten schon im Einstellungsprozess, dass für die vorgesehene Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung vorgesehen ist.
- Halten Sie die Fristen zusammen mit den Vorsorgefristen nach, damit Nachuntersuchungen rechtzeitig an einem Vor-Ort-Tag eingeplant werden können.
- Klären Sie, wie mit dem Ergebnis „geeignet mit Auflagen“ im Betrieb umgegangen wird, etwa bei Nachtschichten oder bestimmten Fahrzeugtypen.
Fazit
Eignungsuntersuchungen schützen Beschäftigte und Dritte bei Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungspotenzial. Sie sind klar von der Vorsorge zu unterscheiden, lassen sich aber gut mit ihr kombinieren. Für Arbeitgeber zählt am Ende eine eindeutige Aussage: geeignet, geeignet mit Auflagen oder nicht geeignet. Alles Weitere bleibt zwischen den Beschäftigten und der Ärztin.
