Pflichten
Wann braucht ein Unternehmen einen Betriebsarzt?
Ab dem ersten Beschäftigten gilt das Arbeitssicherheitsgesetz. Was das für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet, welche Betreuungsmodelle es gibt und wie der Einsatz konkret aussieht.
- Autorin
- Dr. med. Karin Buchner
- Veröffentlicht
- 6 Min. Lesezeit
Viele Inhaberinnen und Inhaber kleiner Betriebe gehen davon aus, dass ein Betriebsarzt erst ab einer bestimmten Unternehmensgröße nötig wird. Das ist ein Missverständnis. Die Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung besteht ab dem ersten Beschäftigten. Wie diese Betreuung aussieht, hängt allerdings stark von Größe und Gefährdungslage des Betriebs ab.
Die gesetzliche Grundlage
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber in § 2, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen. Es macht dabei keinen Unterschied zwischen einer Schreinerei mit drei Mitarbeitenden und einem Zulieferer mit dreihundert. Der Unterschied liegt im Umfang der Betreuung, und der ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2 der Unfallversicherungsträger.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet grob:
- Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten: Hier reicht in vielen Branchen eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten oder, je nach Berufsgenossenschaft, das sogenannte Unternehmermodell mit einer bedarfsorientierten Betreuung. Auch dann muss ein Betriebsarzt benannt sein, der bei Bedarf hinzugezogen wird.
- Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Es gilt die Regelbetreuung mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Grundbetreuung wird in Einsatzstunden pro Beschäftigtem und Jahr bemessen und richtet sich nach der Betreuungsgruppe der Branche.
Was „Betreuung“ konkret bedeutet
Ein Betriebsarzt ist kein Hausarzt für die Firma. Die Aufgaben sind im ASiG beschrieben und lassen sich in vier Bereiche gliedern:
- Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, etwa bei der Gefährdungsbeurteilung, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Welche Vorsorge fällig ist, ergibt sich aus den Tätigkeiten.
- Begehung der Arbeitsstätten und Beobachtung des Arbeitsschutzes in der Praxis, gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Zusammenarbeit mit Sicherheitsfachkraft und Betriebsrat, Teilnahme an ASA-Sitzungen (Arbeitsschutzausschuss).
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz bleibt Aufgabe des Arbeitgebers. Der Betriebsarzt berät dabei, ersetzt sie aber nicht.
Woran Sie erkennen, dass Handlungsbedarf besteht
Typische Situationen, in denen sich Unternehmen bei mir melden:
- Die Berufsgenossenschaft hat nach dem Betriebsarzt gefragt, und es gibt noch keine schriftliche Bestellung.
- Beschäftigte arbeiten mit Lärm, Gefahrstoffen, am Bildschirm, mit Atemschutz oder in Nachtschicht, und niemand weiß genau, welche Vorsorge dafür fällig ist.
- Ein bisheriger Betriebsarzt ist in den Ruhestand gegangen oder ein überregionaler Dienst reagiert nicht mehr.
- Das Unternehmen wächst über zehn Beschäftigte hinaus und wechselt damit in die Regelbetreuung.
- Es gibt einen konkreten Anlass: eine Wiedereingliederung, eine Schwangerschaft im Team, ein Vorfall mit Gefahrstoffen.
Wie der Einsatz in der Praxis aussieht
Für einen mittelständischen Betrieb im Landkreis Kelheim sieht eine Betreuung typischerweise so aus: Zu Beginn klären wir in einem Gespräch, welche Tätigkeiten es gibt und wie viele Beschäftigte betroffen sind. Daraus ergibt sich der Betreuungsumfang nach DGUV Vorschrift 2 und ein Überblick, welche Vorsorgen fällig sind. Anschließend legen wir Vor-Ort-Tage fest, an denen Vorsorgen und Beratung gebündelt stattfinden. Zwischen den Terminen bin ich für Rückfragen erreichbar.
Die schriftliche Bestellung erfolgt mit dem Betreuungsvertrag. Sie haben damit gegenüber Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht einen Nachweis, dass die Anforderungen des ASiG erfüllt sind.
Was passiert, wenn kein Betriebsarzt bestellt ist?
Das Fehlen der betriebsärztlichen Betreuung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann von der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht geahndet werden. Praktisch relevanter ist meist etwas anderes: Ohne Vorsorge fehlen Bescheinigungen, die bei bestimmten Tätigkeiten vor Aufnahme der Arbeit vorliegen müssen. Und im Fall einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls wird geprüft, ob der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat.
Fazit
Ob ein Unternehmen einen Betriebsarzt braucht, ist keine Frage der Größe. Die Frage ist, in welchem Umfang. Für kleine Betriebe ist der Aufwand überschaubar, für wachsende Betriebe wird er planbar, wenn die Betreuung früh strukturiert wird. Wenn Sie unsicher sind, welche Betreuungsform für Ihren Betrieb gilt, klären wir das in einem kurzen Gespräch.
