Vorsorge
Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge: Der Unterschied
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge kennt drei Arten von Vorsorge. Was Arbeitgeber jeweils tun müssen, was Beschäftigte entscheiden dürfen und was auf der Bescheinigung steht.
- Autorin
- Dr. med. Karin Buchner
- Veröffentlicht
- 7 Min. Lesezeit
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) kennt drei Arten von Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die Unterscheidung klingt formal, hat aber direkte Folgen für die Organisation im Betrieb und für das, was Beschäftigte entscheiden dürfen.
Was arbeitsmedizinische Vorsorge ist und was nicht
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und der Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit. Sie ist keine Eignungsuntersuchung. Der Arbeitgeber erhält nach der Vorsorge eine Bescheinigung, auf der lediglich steht, dass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste fällig ist. Befunde und Diagnosen bleiben bei der Ärztin oder dem Arzt.
Im Mittelpunkt steht immer das ärztliche Beratungsgespräch. Körperliche Untersuchungen finden nur statt, wenn sie für die Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt.
Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. Ohne die Vorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Sie ist für besonders gefährdende Tätigkeiten vorgesehen, die im Anhang der ArbMedVV aufgezählt sind. Beispiele:
- Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen oberhalb definierter Grenzwerte
- Lärm oberhalb der oberen Auslösewerte von 85 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C)
- Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Arbeitstag
- Tätigkeiten mit hoher Atemschutzbelastung
- Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung in bestimmten Bereichen
- Arbeiten in Tropen und Subtropen
Für Arbeitgeber heißt das: Die Fristen müssen im Blick bleiben, und neue Beschäftigte dürfen die betreffende Tätigkeit erst nach der Vorsorge aufnehmen.
Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, ebenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig. Beschäftigte können das Angebot annehmen oder ablehnen; die Tätigkeit dürfen sie in beiden Fällen ausüben. Wichtig: Das Angebot muss dokumentiert werden, damit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Typische Anlässe:
- Bildschirmarbeit
- Lärm oberhalb der unteren Auslösewerte von 80 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C)
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unterhalb der Pflichtvorsorge-Schwellen
- Nachtarbeit
- Feuchtarbeit von regelmäßig zwei bis vier Stunden je Arbeitstag
Eine abgelehnte Angebotsvorsorge ist für Arbeitgeber unproblematisch, solange das Angebot nachweislich gemacht wurde. Ich stelle dafür Vorlagen zur Verfügung.
Wunschvorsorge
Die Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn Beschäftigte sie verlangen und ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Sie deckt Situationen ab, die im Anhang der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, etwa psychische Belastung durch Arbeitsverdichtung oder körperliche Beschwerden, die Beschäftigte auf ihre Arbeit zurückführen. Das Recht darauf ergibt sich aus § 11 Arbeitsschutzgesetz und § 5a ArbMedVV.
Die drei Arten im Vergleich
| Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge | Wunschvorsorge | |
|---|---|---|---|
| Arbeitgeber muss … | veranlassen | anbieten | ermöglichen |
| Beschäftigte dürfen ablehnen? | Nein, die Tätigkeit darf dann nicht ausgeübt werden | Ja | Entfällt, geht vom Beschäftigten aus |
| Zeitpunkt | Vor Aufnahme, dann regelmäßig | Vor Aufnahme, dann regelmäßig | Auf Wunsch |
| Grundlage | Anhang ArbMedVV | Anhang ArbMedVV | § 5a ArbMedVV, § 11 ArbSchG |
Was auf der Bescheinigung steht und was nicht
Nach jeder Vorsorge erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Bescheinigung. Darauf steht:
- dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat
- wann die nächste Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist
Nicht darauf steht: das Ergebnis der Untersuchung, Diagnosen oder eine Aussage zur Eignung. Diese Trennung ist gewollt. Sie schützt die Beschäftigten und sorgt dafür, dass die Vorsorge als vertrauliches Beratungsangebot angenommen wird.
Wie Arbeitgeber den Überblick behalten
Der Aufwand steckt nicht in der einzelnen Vorsorge, sondern im Fristenmanagement. Bewährt hat sich eine Vorsorgekartei: eine Übersicht, welche Beschäftigten welche Vorsorge benötigen, wann sie zuletzt stattgefunden hat und wann sie fällig wird. Die ArbMedVV verpflichtet Arbeitgeber, eine solche Kartei zu führen. Die Grundlage dafür liefert jede Vorsorgebescheinigung, auf der die Frist für die nächste Vorsorge steht. Mit dieser Übersicht plant die Personalabteilung die Vor-Ort-Tage so, dass fällige Vorsorgen gebündelt stattfinden.
Fazit
Pflicht, Angebot, Wunsch: Die drei Begriffe beschreiben, wie stark der Arbeitgeber in der Verantwortung steht. Welche Vorsorge für welche Beschäftigten gilt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Wenn diese Zuordnung einmal sauber steht, lässt sich die Vorsorge im Betrieb ohne großen Aufwand organisieren.
